|
Einordnungen der "Hexenjagd" in das Mittelalter sind inzwischen Tradition. Verbunden damit ist das Werturteil, dass der Verfolgung rückständiges Denken zugrunde liege, welches in der Neuzeit und Aufklärung überwunden worden sei. Das Mittelalter ist nicht nur ein Fachbegriff sondern seit der Aufklärung und europäischen Revolutionszeit auch ein weltanschaulicher Tendenzbegriff. Nachdem neuere statistische Daten einer mittelalterlichen Einordnung der Malefizjustiz entgegenstehen, wird auf andere Weise eine Rettung dieser Vorstellung versucht. Die Zeitgrenze der Epoche wird verschoben mit dem undefinierten Begriff "Spätmittelalter". Manche Beiträge rechnen auch das 17. Jahrhundert noch dazu. Zwar gibt es eine Epochendiskussion und die Grenzen der Zeiträume sind nicht auf ein Jahrzehnt zu fixieren. Doch ist dies keine Rechtfertigung für Beliebigkeit und es hat den Anschein, also ob in diesem Fall aus anderen als sachlichen Motiven an der Zeitskala geschraubt wird.
Das Mittelalter ist die Zeit zwischen dem Ende des Römischen Reiches bis zu den Umwälzungen von Reformation, Entdeckung der Neuen Welt und der Buchdrucktechnik. Das Ende des Römischen Reiches wird mit der Reichsteilung im 6. Jahrhundert angesetzt, die Umwälzungen der Neuzeit mit dem 15. Jahrhundert (also Jahre, die mit 14 beginnen). Im Mittelalter wurde oft durch Gottesurteile und Zweikämpfe ermittelt, wer Täter oder Schuldiger war. Verhandelt wurde nach dem Akkusationsprinzip. Das heisst: Erst auf eine Klage hin wurde ein Gericht einberufen, daher das bekannte Prinzip: "Wo kein Kläger, da kein Richter". Verhandelt werden konnte nur konkret angerichteter Schaden. Konnte der Kläger den Zusammenhang zwischen Schaden und Verdächtigem nicht beweisen, so wurde er selbst nach dem Mass der Strafe seiner Anklage verurteilt. Bei den schwer beweisbaren Vorwürfen auf Schadenstiftung durch Zauberei war dies immer zu befürchten, deshalb waren sie selten.
Nur das kirchliche Gericht arbeitete nicht nach dem Akkusationsprinzip sondern ermittelte selbständig bekannt gewordene Verdachtsmomente (Inquisitionsprinzip). Es interessierte sich aber nicht für konkrete materielle Schäden sondern für geistliche Verfehlungen wie Häresie und Ketzerei. Klerikern war die Anwendung von Gewalt verboten, auch deshalb konnten geistliche Gerichte keine Strafen an Leib und Leben verhängen. Massenverfolgungen der Zauberei hat es im Mittelalter nicht gegeben. Es sind lediglich einzelne Fälle bekannt, in denen geistliche Gerichte nach dem Inquisitionsprinzip angebliche Zauberei als Gotteslästerung und Götzenverehrung (Idolatrie) verhandelten. Falls es überhaupt zu Hinrichtungen kam, waren diese nur möglich durch Übergabe der Delinquenten an die weltliche Justiz. Auch weltliche Herrscher sahen zum Beispiel Ketzer und Häretiker als Übeltäter an.
|